Am heutigen Freitag sind die neuen Unisex-Tarife in der Versicherung in Kraft getreten. Ziel ist es geschlechtsunabhängige Tarife anzubieten.
Diese Neuerung hat aber auch einen Einfluss auf einen Tarifwechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung (PKV). Die Wechselbedingungen wurden nämlich verändert.
Änderung im Versicherungsvertragsgesetz
Mit der Einführung der Unisex-Tarife ist es auch zu einer Änderung im Paragraf 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gekommen. Und so dürfen privat Krankenversicherte bei einer Nutzung eines Unisex-Tarifes nun nicht mehr in einen Bisex-Tarif wechseln. Darüber hinaus dürfen Versicherte, die vorher einen geschlechtsabhängigen Tarif nutzten und dann in den Unisex-Tarif wechselten, nicht mehr in den alten Tarif oder sogar in einen ähnlichen Tarif zurückwechseln.
Wechsel nur noch innerhalb der Unisex-Tarife oder Bisex-Tarife möglich
Versicherte dürfen nun also nur noch innerhalb eines Unisex-Tarifes oder innerhalb eines Bisex-Tarifes wechseln. Vorher war es ihnen möglich, innerhalb der PKV zu einem anderen Tarif zu wechseln, wenn die Leistungsbestandteile ähnlich waren. Bei einem derartigen Wechsel konnten die Versicherten sogar ihre Altersrückstellungen mitnehmen und die Rechte des alten Vertrags in Anspruch nehmen. Diese Regelung erlaubte es dem privat Krankenversicherten, Geld zu sparen.
Wechsel in den Unisex-Tarif gut überlegen
Als privat Krankenversicherte/r sollten Sie sich den Wechsel in den Unisex-Tarif deshalb nun gut überlegen, da Sie nicht mehr zurück in Ihren alten, geschlechtsabhängigen Tarif wechseln können. Ob ein Wechsel wirklich sinnvoll ist, hängt dabei grundsätzlich immer von den Leistungen und den Beiträgen ab.