Lesen Sie hier welche Personengruppen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und welche Rolle das Einkommen dabei spielt.

GKV - Wer ist versichert?
GKV - Wer ist versichert?

Gemäß § 5 SGB V sowie § 2 KVLG 1989 unterliegen folgende Berufs- und Personengruppen der gesetzlichen Pflichtversicherung:

  • Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte) und Auszubildende
  • Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen
  • Künstler und Publizisten
  • Studenten bis zum 14. Fachsemester oder bis zum 30. Lebensjahr
  • Rentner

Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, deren jährliches Bruttoeinkommen die Versicherungspflichtgrenze (2012 – allgemeine Grenze: jährlich 50.850 Euro, besondere Grenze nach § 6 Abs. 7 SGB V: jährlich 45.900 Euro) übersteigt, sind nach § 6 SGB V versicherungsfrei. Dies bedeutet, dass sie sich freiwillig gesetzlich krankenversichern können aber nicht dazu verpflichtet sind. Wer krankenversicherungsfrei ist, hat die Wahl zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung. Familienangehörige von Arbeitnehmern sind in der Regel automatisch in der Familienversicherung mitversichert. Für Ehepartner und Kinder wird kein zusätzlicher Beitrag erhoben. Nähere Details und Ausnahmen können Sie in unserer Rubrik „Familienversicherung“ nachlesen.
[color_box color=“#a8e230″]Geringfügig Beschäftigte sind nach § 7 SGB V versicherungsfrei. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 Euro nicht überschreitet. Den Pauschalbeitrag für die Krankenversicherung überweist der Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale, wobei der Arbeitnehmer den vollen Lohn erhält.[/color_box]

Landwirte

Nach § 2 KVLG 1989 gesetzlich pflichtversichert sind Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft, der Fischzucht, der Binnenfischerei, der Imkerei und der Wanderschäferei. Dazu gehören auch mitarbeitende Familienangehörige, wenn sie das fünfzehnte Lebensjahr vollendet haben oder wenn sie als Auszubildende beschäftigt werden. Die Pflichtversicherung ist dabei abhängig von der Größe des Unternehmens und des jährlichen Einkommens, wobei die Ermittlung der Versicherungspflichtgrenze von mehreren Faktoren abhängig ist. Auf Antrag können sich Unternehmer der Landwirtschaft von der Versicherungspflicht befreien.

Künstler und Publizisten

Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) können freiberuflich tätige Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse (KSK) einen Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung erlangen. Zu dieser Gruppe zählen Musiker, bildende Künstler wie Maler und Bildhauer, Grafiker, Tänzer, Schriftsteller, Journalisten, u.a. Zuvor muss bei der KSK ein Antrag mit entsprechenden Belegen (Aufträge und Auftraggeber, Rechnungen, Internetauftritt, Arbeitsproben) über die künstlerische Tätigkeit eingereicht werden.

Nach der Aufnahme sind freie Künstler und Publizisten dann wie Arbeitnehmer über ihre gesetzliche Krankenkasse pflichtversichert und entrichten im Gegensatz zu anderen Selbständigen lediglich die Hälfte der vom Gewinn abhängigen Beträge für die Sozialversicherung (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) an die Künstlersozialkasse. Die übrige Hälfte wird als Künstlersozialabgabe pauschal (nicht auf den einzelnen Auftragnehmer bezogen) von größeren Unternehmen wie Zeitungs- und Buchverlagen, Radio- und Fernsehsendern, Museen, Theater oder Werbeagenturen getragen. Die Beiträge richten sich nach den Honoraren, die ein Unternehmen in einem Jahr insgesamt an Künstler und Publizisten gezahlt hat.

Künstler und Publizisten, deren Einkommen in drei Kalenderjahren hintereinander über der Summe der Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung gelegen hat, können einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht stellen.

Studenten

Studenten, die sich in einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Fachhochschule immatrikulieren, müssen nachweisen, dass sie krankenversichert sind. Bis zum 25. Lebensjahr sind Studenten in der Regel über die Eltern familienversichert. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres sind sie bis längstens bis zum Ende des 14. Fachsemesters bzw. bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres selbst pflichtversichert. Eine Verlängerung ist dabei unter bestimmten Voraussetzungen möglich (z.B. familiäre Gründe). Danach können sich Studenten freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenversicherung versichern.

Die spezielle Krankenversicherung für Studenten (KVdS) kann über eine gesetzliche Krankenversicherung abgeschlossen werden. Der einheitliche Beitragssatz wird pauschal erhoben und beträgt sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 245 Abs. 1 SGB V). Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 1,95 %, für kinderlose Studenten über 23 Jahre wird ein Zuschlag in Höhe von 0,25 % erhoben. Eingeschlossen sind alle gesetzlichen Leistungen. Wer während seines Studiums Einkommen aus selbständiger Arbeit erzielt, ist versicherungsfrei. Studenten, die in den Semesterferien und im geringen Umfang während des Semesters einem Job nachgehen (Werkstudent) sind weiterhin über die preisgünstigere studentische Krankenversicherung bzw. über die elterliche Familienversicherung versichert. Bei einem Nebenjob sollten Studenten daher die Obergrenzen des zulässigen Einkommens bzw. die Obergrenze der zulässigen Stundenzahl pro Woche beachten. Bei einer Vollbeschäftigung werden die üblichen Beitragssätze für Arbeitnehmer erhoben.

Studenten können sich bereits zu Beginn des Studiums auf Antrag auch von der Versicherungspflicht befreien lassen und sich privat versichern. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten in schriftlicher Form nach Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse eingehen. Die Befreiung ist dann unwiderruflich und gilt für die gesamte Dauer der Studienzeit. Die Beitragssätze der privaten Krankenversicherungen variieren und können geringfügig über dem Betrag der gesetzlichen Krankenversicherung, jedoch auch darunter liegen. Je nach abgeschlossenem Vertrag profitieren Studenten von besseren Leistungen als bei einer gesetzlichen Versicherung. So fällt beispielsweise die Praxisgebühr weg. Gerade für Studenten lohnt sich daher ein gründlicher Vergleich.

Rentner

Vorausgesetzt, Rentner und Rentenantragsteller waren in der zweiten Erwerbslebenshälfte zu mindestens 90 Prozent der Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert, sind sie Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkasse ist frei wählbar. Dabei gelten Witwen, Witwer und Waisen altersunabhängig im Sinne des Gesetzes als Rentner.

Für pflichtversicherte Rentner gilt seit 1.1.2009 der einheitliche Beitragssatz, der je zur Hälfte von ihm selbst und dem Rentenversicherungsträger getragen wird.

Personen, die hauptberuflich selbständig waren und eine gesetzliche Rente beantragen, werden nicht automatisch krankenversicherungspflichtig. Die bisherige Versicherung bleibt bestehen und ist vorrangig. Ausgenommen sind Rentner, die nebenberuflich als Selbstständige gearbeitet haben.