Wann haben Eltern Anspruch auf Kinderkrankengeld und wie lange? Sie erfahren es hier.

Wann zahlt die GKV Kinderkrankengeld?
Wann zahlt die GKV Kinderkrankengeld?

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, angestellte Eltern zum Zweck der Betreuung und Pflege ihrer kranken Kinder freizustellen. Das Gehalt muss für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer zu 100 Prozent weitergezahlt werden. In Ausnahmefällen sind Arbeitgeber jedoch nicht an die Lohnfortzahlung gebunden, etwa wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt ist.

In diesen Fällen haben in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Eltern Anspruch auf Kinderkrankengeld in Höhe des Krankengeldes: 70 Prozent der Bruttobezüge und höchstens 90 Prozent der Nettobezüge. Jedoch wird ein gesetzlicher Höchstbetrag festgeschrieben.

[color_box color=“#a8e230″]Jedes Elternteil kann bis zu 10 Tage jährlich ein Kind im Krankheitsfall zuhause betreuen. Alleinerziehende haben Anspruch auf 20 Tage Kinderkrankengeld. Erkranken innerhalb eines Jahres mehrere Kinder, zahlen die Krankenkassen für maximal 25 Tage pro Elternteil und für 50 Tage bei Alleinerziehenden.[/color_box]

Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderkrankengeld

Der Bezug von Kinderkrankengeld ist in § 45 SGB V geregelt. Es gelten folgende Voraussetzungen:

  • Das Kinderkrankengeld muss bei der Krankenkasse beantragt werden.
  • Der beantragende Elternteil ist berufstätig und während der Zeit der Betreuung des Kindes von der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber per Vertrag explizit ausgeschlossen.
  • Der beantragende Elternteil hat selbst Anspruch auf Krankengeld.
  • Das Kind ist jünger als zwölf Jahre.
  • Bei einem behinderten Kind entfällt die Altersgrenze.
  • Der Arzt muss die Notwendigkeit der Betreuung und Pflege des kranken Kindes attestieren. Dieses Attest ist zusammen mit dem Antrag bei der Krankenkasse einzureichen.
  • Die Betreuung des Kindes kann nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person übernommen werden.
  • Der beantragende Elternteil ist bei der Krankenkasse versichert.
  • Das Kind ist gesetzlich versichert. Ist ein Elternteil gesetzlich und der andere Elternteil privat versichert, ist es nämlich von Relevanz, in welcher Krankenversicherung das Kind mitversichert ist. Privat versicherte Eltern erhalten für ihre mitversicherten Kinder kein Kinderkrankengeld.