Den Basistarif der Privaten Krankenversicherung gibt es seit 2009. Wie hoch die Beiträge sind, wer ihn nutzen kann und wie hoch der Selbstbehalt ist, erfahren Sie hier.
Seit dem 1. Januar 2009 sind die privaten Krankenversicherungen verpflichtet, einen Basistarif anzubieten, dessen Leistungen sich in Art, Umfang und Höhe an denen der gesetzlichen Krankenversicherung orientieren. Die Antragsteller müssen sich einer Gesundheitsprüfung unterziehen. Ein Risikozuschlag wird in diesem Zusammenhang für den Fall eines Wechsels in einen anderen Tarif zwar berechnet, im Basistarif jedoch nicht erhoben. Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung können die Angehörigen des im Basistarif Versicherten nicht beitragsfrei mitversichert werden. Für jedes Familienmitglied wird eine gesonderte Prämie fällig.
Die Versicherten haben im Basistarif die Option von Selbstbehalten in Höhe von 300, 600, 900 und 1.200 Euro, wobei sie sich für drei Jahre festlegen müssen. Zusätzlich ist der Abschluss von Zusatzversicherungen bei demselben oder einem anderen Anbieter möglich.
Beiträge im Basistarif
Analog zur gesetzlichen Krankenversicherung gilt als maximale Beitragshöhe der Höchstbeitrag, der sich an der jährlich neu festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze orientiert. Im Basistarif Versicherte müssen daher je nach Alter und Gesundheitszustand mit einer monatlichen Beitragszahlung von derzeit über 590 Euro rechnen. Sind die Versicherten nach dem SGB II oder SGB XII hilfebedürftig oder wären sie nach der Entrichtung des Höchstbeitrages hilfebedürftig, wird der Beitrag auf die Hälfte reduziert. Bleiben die Versicherten auch nach Zahlung des halbierten Beitrags hilfebedürftig, beteiligen sich die Träger der Grundsicherung an der reduzierten Prämie.
Wer kann sich im Basistarif versichern?
Die Versicherungsunternehmen unterliegen dem Kontrahierungszwang. Das bedeutet, dass sie alle Antragsteller aufnehmen müssen, die sich in diesem Tarif versichern dürfen:
- Dies sind Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht krankenversichert sind und nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen.
- Ehemalige privat Versicherte und alle Personen, die der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind.
- Privat Versicherte ab dem 55. Lebensjahr können mit einem vor 2009 geschlossenen Vertrag, bei Rentenbezug oder im Falle finanzieller Hilfebedürftigkeit in den Basistarif ihres Versicherers wechseln.
- Privat Versicherte, die ab dem 01.01.2009 einen Vertrag geschlossen haben, können dauerhaft in den Basistarif wechseln.
Übertragbarkeit der Alterungsrückstellung in den Basistarif
Bis zum 1.1.2009 war es bei einer Kündigung nicht möglich, die Alterungsrückstellung auf den Tarif der neuen Versicherung zu übertragen. Die Alterungsrückstellung dient vom Vertragsbeginn an dazu, die Beiträge im Alter stabil zu halten. Wer also wechselte, musste bei der neuen Versicherung höhere Beiträge entrichten, um die Alterungsrückstände wieder neu aufzubauen. Aufgrund der finanziellen Einbußen war ein Wechsel in der Praxis daher nicht möglich. Im Zuge der neuen Regelung, können Versicherte die Alterungsrückstellungen bis zum Umfang des Basistarifs in eine andere Versicherung mitnehmen.