Die Versicherungspflichtgrenze entscheidet quasi über GKV und PKV Mitgliedschaft. Welche Grenzen das sind, erfahren Sie hier.

Die Versicherungspflichtgrenze definiert nach §6 SGB V die Jahresarbeitsentgeltgrenze, ab der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei sind und sich somit privat krankenversichern können. Für den Beginn eines jeden Jahres setzt die Bundesregierung die Versicherungspflichtgrenze fest. Die Grenze gilt nicht für Selbstständige, Freiberufler und Beamte.
Seit 2003 ist die Versicherungspflichtgrenze von der Beitragsbemessungsgrenze losgekoppelt. Diese bezeichnet das monatliche bzw. das jährliche Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet werden.
Allgemeine Versicherungspflichtgrenze
Die Versicherungsfreiheit tritt mit Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Versicherungspflichtgrenze überschritten wird. Berufsanfänger mit einem voraussichtlich oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegenden Bruttogehalt, sind sofort versicherungsfrei. Wird im umgekehrten Fall die Versicherungspflichtgrenze unterschritten, ist der Arbeitnehmer ab sofort wieder versicherungspflichtig.
Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze betrug im Jahr 2003 45.900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttogehälter des vergangenen Kalenderjahres zu den entsprechenden Bruttogehältern des vorvergangenen Kalenderjahres stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Versicherungspflichtgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet.
Besondere Versicherungspflichtgrenze
Um die Zahl der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer generell zu vergrößern, wurde die Versicherungspflichtgrenze von ehemals 40.500 Euro des Jahres 2002 für das Jahr 2003 auf 45.900 Euro angehoben. Für einen Großteil der bis dahin privat Versicherten hätte diese Regelung die Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung bedeutet. Aus diesem Grund führte der Gesetzgeber die besondere Versicherungspflichtgrenze ein. Diese gilt für alle am 31. Dezember 2002 privat versicherten Arbeitnehmer, welche die Grenze überschritten haben.
Die besondere Versicherungspflichtgrenze ist identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze, da sie an das Niveau der bis Ende 2002 relevanten Versicherungspflichtgrenze angepasst ist.
Im §6 SGB V heißt es dazu sinngemäß:
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41.400 Euro.
Allgemeine und besondere jährliche Versicherungspflichtgrenzen seit 2002:
Allgemeine Grenze | Besondere Grenze | |
2002 | 40.500 Euro | 40.500 Euro |
2003 | 45.900 Euro | 41.400 Euro |
2004 | 46.350 Euro | 41.850 Euro |
2005 | 46.800 Euro | 42.300 Euro |
2006 | 47.250 Euro | 42.750 Euro |
2007 | 47.700 Euro | 42.750 Euro |
2008 | 48.150 Euro | 43.200 Euro |
2009 | 48.600 Euro | 44.100 Euro |
2010 | 49.950 Euro | 45.000 Euro |
2011 | 49.500 Euro | 44.550 Euro |
2012 | 50.850 Euro | 45.900 Euro |