Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken-und Pflegeversicherung ist per Gesetz geregelt. Bis wann Sie zahlen müssen, lesen Sie hier.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine dynamische Grenze, die von der Bundesregierung jeweils zum 1. Januar an die Einkommensentwicklung angepasst wird und bezeichnet das jährliche Bruttoeinkommen, bis zu dem gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge höchstens entrichtet werden.
Der Teil des Bruttoeinkommens, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, findet keine Berücksichtigung.
Während die Beitragsbemessungsgrenzen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung für die neuen und alten Bundesländer unterschiedlich festgelegt werden, sind die Grenzen hinsichtlich der Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherung einheitlich.
Die jährlichen und monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung seit 2003:
jährlich | monatlich | |
2003 | 41.400 Euro | 3.450,00 Euro |
2004 | 41.850 Euro | 3.487,50 Euro |
2005 | 42.300 Euro | 3.525,00 Euro |
2006 | 42.750 Euro | 3.562,50 Euro |
2007 | 42.750 Euro | 3.562,50 Euro |
2008 | 43.200 Euro | 3.600,00 Euro |
2009 | 44.100 Euro | 3.675,00 Euro |
2010 | 45.000 Euro | 3.750,00 Euro |
2011 | 44.550 Euro | 3.712,50 Euro |
2012 | 45.900 Euro | 3.825,00 Euro |
Seit 2003 unterscheidet sich die Beitragsbemessungsgrenze von der Versicherungspflichtgrenze. Diese Grenze (auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnet) definiert das jährliche Bruttoeinkommen, bis zu dem gesetzliche Krankenversicherungspflicht besteht.
Details zur Versicherungspflichtgrenze können Sie unserer entsprechenden Rubrik entnehmen.