Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken-und Pflegeversicherung ist per Gesetz geregelt. Bis wann Sie zahlen müssen, lesen Sie hier.

Beitragsbemessungsgrenze
Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine dynamische Grenze, die von der Bundesregierung jeweils zum 1. Januar an die Einkommensentwicklung angepasst wird und bezeichnet das jährliche Bruttoeinkommen, bis zu dem gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge höchstens entrichtet werden.

Der Teil des Bruttoeinkommens, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, findet keine Berücksichtigung.

Während die Beitragsbemessungsgrenzen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung für die neuen und alten Bundesländer unterschiedlich festgelegt werden, sind die Grenzen hinsichtlich der Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherung einheitlich.

Die jährlichen und monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung seit 2003:

jährlich monatlich
2003 41.400 Euro 3.450,00 Euro
2004 41.850 Euro 3.487,50 Euro
2005 42.300 Euro 3.525,00 Euro
2006 42.750 Euro 3.562,50 Euro
2007 42.750 Euro 3.562,50 Euro
2008 43.200 Euro 3.600,00 Euro
2009 44.100 Euro 3.675,00 Euro
2010 45.000 Euro 3.750,00 Euro
2011 44.550 Euro 3.712,50 Euro
2012 45.900 Euro 3.825,00 Euro

Seit 2003 unterscheidet sich die Beitragsbemessungsgrenze von der Versicherungspflichtgrenze. Diese Grenze (auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnet) definiert das jährliche Bruttoeinkommen, bis zu dem gesetzliche Krankenversicherungspflicht besteht.

Details zur Versicherungspflichtgrenze können Sie unserer entsprechenden Rubrik entnehmen.