Bis zu welchem Alter sind Kinder in der Familienversicherung mitversichert und zu welchen Bedingungen? Alle Antworten hier auf einen Blick.

Familienversicherung
Familienversicherung

Nach § 10 SGB V sind in der beitragsfreien Familienversicherung in der Regel mitversichert: der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen ihren Wohnsitz in Deutschland haben.

Bedingungen für die Familienversicherung

Der Gesetzgeber hat hierbei eine Reihe von Bedingungen formuliert. Dies sind unter anderem:

  • Das regelmäßige Gesamteinkommen des Familienangehörigen darf ein Siebtel der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigen. (Für 2012 gilt ein Betrag von 375 Euro pro Monat.) Bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung liegt die Grenze bei 400 Euro pro Monat. In höchstens zwei aufeinanderfolgenden Monaten darf die Grenze überschritten werden. Einnahmen aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung müssen ebenfalls berücksichtigt werden.
  • Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

Kinder in der Familienversicherung

Kinder im Sinne des Fünften Sozialgesetzbuches sind auch Stiefkinder (einschließlich Kinder des Lebenspartners) und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder.

Kinder sind mitversichert:

  • Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind.
  • Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr leisten.
  • Im Falle einer Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch eine gesetzliche Dienstverpflichtung, sind Kinder für die Dauer des vorgesehenen Zeitraumes auch über das 25. Lebensjahr hinaus familienversichert.
  • Behinderte Kinder sind ohne Altersgrenze in der Familienversicherung mitversichert, wenn sie nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten.

Kinder sind nicht mitversichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist, sein Gesamteinkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt und höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist.

Meldeverfahren an die Krankenkasse

Meldung an die Krankenkasse
Meldung an die Krankenkasse

Mitglieder müssen die mitversicherten Angehörigen mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.

Darüber hinaus sind die Krankenkassen verpflichtet, einmal jährlich die Voraussetzungen für die Versicherung der Angehörigen zu überprüfen. In diesem Zusammenhang werden den Mitgliedern entsprechende Fragebögen zugeschickt, die zeitnah auszufüllen und wieder an die Krankenkasse zurückzuschicken sind.