Zu welchen Leistungen ist die gesetzliche Krankenkasse (GKV) verpflichtet? Gehören Rehabilitation und Pflegeleistungen auch dazu? Alle Antworten hier.
Laut § 1 SGB V hat die gesetzliche Krankenversicherung als Solidargemeinschaft die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten und wiederherzustellen sowie ihren Gesundheitszustand zu bessern. Den Versicherten wird dabei eine Mitverantwortung übertragen. Diese Mitverantwortung drückt sich in einer gesundheitsbewussten Lebensführung, durch frühe Beteiligungen an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen und durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen aus. Die Versicherten müssen dazubeitragen, Krankheiten und Behinderungen zu vermeiden. Die gesetzlichen Krankenversicherungen unterstützen die Versicherten durch Aufklärung, Beratung und Leistungen.
Was sagt das Wirtschaftlichkeitsgebot aus?
Die gesetzlichen Leistungen werden den Versicherten unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung gestellt. Das Wirtschaftlichkeitsgebot besagt, dass die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen. Nicht notwendige oder unwirtschaftliche Leistungen dürfen die Krankenkassen nicht bewilligen und können von den Versicherten nicht verlangt werden. Die Kosten für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen, da deren medizinische Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit noch nicht eindeutig nachgewiesen worden sind.
Seit der Gesundheitsreform 2007 und mit der Einführung des einheitlichen Beitragssatzes am 01.01.2009 können die gesetzlichen Krankenkassen Wahltarife anbieten, durch welche die Versicherten ihren individuellen Leistungskatalog anpassen bzw. ihre Beiträge teilweise zurückerstattet bekommen können. Nähere Informationen dazu erfahren Sie in unserer Rubrik „Wahltarife„.
Leistungskatalog nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind in mehreren Abschnitten des Fünften Sozialgesetzbuches festgelegt. Dazu zählen Leistungen zur Früherkennung, Behandlung und Verhütung von Krankheiten bzw. deren Verschlimmerung sowie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn sie dazu dient, eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu mindern oder zu beseitigen. Im Einzelnen sieht das Fünfte Sozialgesetzbuche folgende Leistungen vor:
- Prävention und Selbsthilfe
- Gruppen- und Individualprophylaxe zur Verhütung von Zahnerkrankungen
- Zahnmedizinische Behandlung
- Kieferorthopädische Behandlung
- Versorgung mit Zahnersatz
- Medizinische Vorsorgeleistungen
- Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter
- Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch
- Künstliche Befruchtung unter bestimmten Voraussetzungen zu 50 Prozent
- Gesundheitsuntersuchungen
- Untersuchungen von Kindern
- Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie
- Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmitteln, Heil- und Hilfsmitteln
- Häusliche Krankenpflege
- Haushaltshilfe (Sozialleistung)
- Krankenhausbehandlungen im nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus
- Unterbringung im Mehrbettzimmer, Behandlung durch Stationsärzte
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
- Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
- Belastungserprobung und Arbeitstherapie
- Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen
- Krankengeld
- Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
Hinsichtlich einiger Leistungen müssen sich die Versicherten durch Zuzahlungen und Eigenanteile an den Kosten beteiligen. Welche dies im Einzelnen sind, können Sie in unserer Rubrik „Beitragssatz & Zuzahlungen“ nachlesen.