Alle Infos zum Mutterschutz und wann Mutterschaftsgeld gezahlt wird, hier auf einen Blick. Außerdem Wissenswertes zum Thema Schwangerschaft.

Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld

In der Zeit des Mutterschutzes erhalten berufstätige, gesetzlich krankenversicherte Frauen von Ihrer Krankenkasse das so genannte Mutterschaftsgeld. Voraussetzung ist, dass die Versicherten bereits seit Beginn der Schutzfrist bei der Krankenkasse selbst versichert sind. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes variiert nach Einkommen und Versicherungsstatus:

  • Angestellte erhalten Mutterschaftsgeld in einer Höhe von derzeit 13 Euro pro Kalendertag. Der Arbeitgeber zahlt die Differenz bis zur Höhe des Nettolohns (Arbeitgeber-Zuschuss).
  • Die Höhe des Mutterschaftsgeldes für freiwillig versicherte selbständige Frauen richtet sich nach dem Arbeitseinkommen.
  • Geringfügig beschäftigte Frauen, die weniger als 13 Euro täglich verdienen, erhalten Mutterschaftsgeld in der Höhe des tatsächlichen Nettolohns. Berücksichtigt werden die letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Mutterschutzfrist.
  • Frauen, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen und familienversichert sind, können Mutterschaftsgeld vom Staat erhalten. Der Antrag ist beim Bundesversicherungsamt zu stellen.
  • Für Bezieherinnen von Arbeitslosengeld I ist die Höhe des Mutterschaftsgeldes identisch mit der Höhe des Arbeitslosengeldes. Um reibungslose Zahlungen zu gewährleisten, sollten bei der Bundesagentur für Arbeit und bei der Krankenkasse die erforderlichen Unterlagen zeitnah eingereicht werden. Arbeitslosengeld und damit das Mutterschaftsgeld erhöhen sich nach der Geburt automatisch.
  • Bezieherinnen von Arbeitslosengeld II erhalten von der Krankenkasse kein Mutterschaftsgeld.

Die Mutterschutzfrist

Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Bei Früh-, Zwillings- und Mehrlingsgeburten wird die Frist um weitere vier Wochen verlängert, sodass der Mutterschutz zwölf Wochen nach der Geburt endet.

Mutterschaftsgeld beantragen

Vor der Geburt schicken die Versicherten die Bescheinigung des Arztes über den voraussichtlichen Entbindungstermin bei der Krankenkasse ein. Die Bescheinigung darf der Arzt frühestens eine Woche vor Beginn der Mutterschutzfrist ausstellen. Nach der Geburt müssen Geburtsurkunde und die ausgefüllte Erklärung für die Zahlung von Mutterschaftsgeld eingereicht werden. Die erforderlichen Formulare erhalten Versicherte bei der Krankenkasse.

Selbständig freiwillig versicherte Frauen geben gegenüber der Krankenkasse an, ob und in welcher Höhe sie während der Schutzfrist weiterhin Einnahmen haben. Erhalten Frauen Arbeitslosengeld I, informiert regulär die Agentur für Arbeit die Krankenkasse über die Höhe der bezogenen Leistungen.

Wenn das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft endet

Im Normalfall genießen werdende Mütter Kündigungsschutz. Trotzdem kann ein Arbeitsverhältnis in der Schwangerschaft enden. Das ist bei einer befristeten Beschäftigung oder wirksamen Kündigung der Fall. Denn kündigt ein Arbeitgeber, ohne über eine bestehende Schwangerschaft informiert zu sein, ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtmäßig. Wenn der Arbeitgeber nach der Kündigung innerhalb von zwei Wochen über die Schwangerschaft informiert wird, ist die Kündigung unwirksam.

Das Einhalten dieser zweiwöchigen Frist ist für den Bezug von Mutterschaftsgeld wichtig, denn nach Ablauf der Frist gelten Frauen nicht mehr als berufstätig.