Warum und wofür zahlen Sie Praxisgebühr? Und wo liegt die Belastungsobergrenze bzw. wann sind Sie von der Zuzahlung befreit? Hier lesen.

Wofür Sie Praxisgebühr zahlen
Wofür Sie Praxisgebühr zahlen

Mit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) am 01.01.2004 wurde neben anderen Neuerungen im Gesundheitssystem auch die Praxisgebühr eingeführt. Durch diese Maßnahme sollte die gesetzliche Krankenversicherung finanziell entlastet werden.

Bei der Praxisgebühr handelt es sich um eine Zuzahlung in Höhe von 10 Euro, die gesetzlich Versicherte einmal pro Quartal bei Besuchen bei Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten, im ärztlichen Notdienst und bei der Notaufnahme in einem Krankenhaus entrichten. Die Praxisgebühr beim Facharzt entfällt, wenn die Versicherten eine Überweisung durch den Hausarzt vorlegen – vorausgesetzt, der Arzt gehört zur gleichen Behandlungsklasse.

Insgesamt gibt es drei Behandlungsklassen:

  • Niedergelassene Ärzte
  • Zahnärzte
  • Notdienste

Daher ist es möglich, dass Patienten in einem Jahr 120 Euro Praxisgebühren und mehr entrichten müssen. Konsultieren Versicherte einen Facharzt, ohne sich eine Überweisung durch den Hausarzt ausstellen zu lassen, kommen jeweils 10 Euro hinzu. Die Zuzahlungspflicht gilt für alle gesetzlich Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

In welchen Fällen wird die Praxisgebühr nicht erhoben?

  • Die Praxisgebühr entfällt bei allen gesetzlich geregelten Vorsorgeuntersuchungen, einigen Schutzimpfungen sowie einmal jährlicher Zahnsteinentfernung beim Zahnarzt. Während einer Vorsorgeuntersuchung oder Schutzimpfung ist jedoch keine Überweisung an einen Facharzt möglich.
  • Bei Arztbesuchen, die mit der gesetzlichen Unfallversicherung (Arbeitsunfall, Schulunfall) oder anderen Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung abgerechnet werden, wird die Praxisgebühr nicht eingezogen.
  • Für alle direkt mit dem Patienten abgerechneten Leistungen entfällt die Zuzahlung.
  • Legen Patienten den Nachweis über die Befreiung von der Zuzahlung vor, müssen sie die Praxisgebühr nicht entrichten.

Einzug und Abrechnung der Praxisgebühr

Gezahlte Praxisgebühren können steuerrechtlich als „Außergewöhnliche Belastung“ geltend gemacht werden.

Bei jedem ersten Arztbesuch im Quartal wird die Praxisgebühr von 10 Euro in der Regel in bar eingezogen. Der Patient erhält eine Quittung, die ihm als Nachweis bei einer Überweisung zum Facharzt, zur Vorlage beim vertretenden Arzt und als Beleg bei der Ermittlung der Zuzahlungs- und Belastungsobergrenze dient. Die Quittungen sollten daher sorgfältig aufbewahrt werden.

Die Krankenkassen erhalten die eingezogenen Zuzahlungen nicht direkt. Die Ärzte verrechnen pro Quartal die Beträge der gezahlten Praxisgebühren mit ihren Honoraren.

Zuzahlungsgrenze und Belastungsobergrenzen

Die Praxisgebühr ist eine Zuzahlung, weshalb sie unter die Regelung der Belastungsobergrenzen fällt. Die Selbstbeteiligung der Versicherten beträgt für Zuzahlungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln und bei Krankenhausaufenthalten im Jahr 2 Prozent des Bruttoeinkommens. Bei chronisch Kranken liegt die Selbstbeteiligung bei einem Prozent. Auf Antrag bei der Krankenkasse können sich Versicherte mit geringem Einkommen gegebenenfalls von der Entrichtung der Praxisgebühr befreien lassen, wenn im Jahr die Zuzahlungen etwa für Arznei- und Heilmittel die Belastungsobergrenzen bereits überschritten haben. Daher ist es wichtig, sich über jede geleistete Zuzahlung eine Quittung ausstellen zu lassen und die Belege zu sammeln.