Wissenswertes zur Geschichte und Entwicklung der Krankenversicherung, sowie Zahlen und Fakten zur Krankenversicherungspflicht, hier lesen.

Geschichte der Krankenversicherung
Geschichte der Krankenversicherung

Die Geschichte der gesetzlichen Krankenversicherung ist eng an den Sozialstaatsgedanken und die Entstehung der Sozialversicherungen Ende des 19. Jahrhunderts geknüpft.

Im 19. Jahrhundert hatte die wachsende Bevölkerungsschicht der Industriearbeiter zur Bildung von Arbeiterverbänden und Gewerkschaften geführt, die ihre Mitglieder in Notsituationen wie Krankheit und Invalidität unterstützten. Während sich hinsichtlich der medizinischen Versorgung finanziell besser gestellte Beamte und Angestellte privatwirtschaftlich absicherten, konnten sich Arbeiter entsprechende Rücklagen für ärztliche Behandlungen oder Krankenhausaufenthalte nicht leisten. Armut, unzureichende Hygienebedingungen und die damit verbundenen grassierenden Infektionskrankheiten führten ab Mitte des 19. Jahrhunderts zur Massenverelendung.

1883 – Einführung der Krankenversicherungspflicht

Otto von Bismarck
Otto von Bismarck

Gleichzeitig hatte sich eine neue politische Bewegung der Sozialisten und Sozialdemokraten etabliert, die mit ihren radikaleren sozialstaatlichen Bestrebungen den Unmut der konservativen Regierung unter Reichskanzler Otto von Bismarck schürte. Um Aufstände zu vermeiden und den Einfluss der sozialdemokratisch orientierten Parteien und Arbeitervereine zu schwächen, führte Bismarck mit dem Krankenversicherungsgesetz von 1883 die Krankenversicherungspflicht für Arbeiter ein.

1884 folgte die Unfallversicherung, 1889 die Invaliditäts- und Altersversicherung.

Trotz vorrangig machtpolitischer Interessen: Mit seiner Sozialgesetzgebung schuf Bismarck die Basis für den modernen Sozialstaat. Noch heute zählen die ursprünglichen Zweige zur deutschen Sozialversicherung: die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) und die gesetzliche Rentenversicherung (GRV).

Die im Jahr 1927 eingeführte Arbeitslosenversicherung sowie die 1995 eingeführte soziale Pflegeversicherung (SPV) bilden die beiden letzten Säulen der Sozialversicherung in Deutschland.

Krankenversicherungsgesetz von 1883

Das „Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter (KGV)“ wurde am 29. Mai 1883 vom Reichstag verabschiedet und trat am 1. Dezember 1884 in Kraft. Das Gesetz regelte die Leistungen sowie die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber.

Das noch heute gültige Prinzip, die Höhe der Beiträge vom Bruttolohn abhängig zu machen, wurde 1883 etabliert. Ferner enthielt das Krankenversicherungsgesetz detaillierte Bestimmungen zur Organisation und Selbstverwaltung der zukünftigen Versicherungsträger. Ende des 19. Jahrhunderts wurden die ersten gesetzlichen Krankenversicherungen (Orts-, Betriebs-, Bau- und Innungs-Krankenkassen) gegründet. Für die versicherten Arbeiter galten folgende Leistungen für verbindlich:

  • Vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung
  • Arznei, Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel
  • Krankengeld ab dem 3. Tag, 60 Prozent bis zu 26 Wochen
  • Krankenhausbehandlung
  • Wöchnerinnenunterstützung

In den Folgejahren wurde die Versicherungspflicht auf breitere Bevölkerungsschichten ausgeweitet. So war jeder versicherungspflichtige Bürger in seiner berufsständischen Pflichtversicherung, der Primärkasse, versichert. Jedoch konnten sich bis dahin freiwillig Versicherte weiterhin in einer Hilfskasse versichern. Mit Inkrafttreten der Reichsversicherungsordnung (RVO) 1914 mussten die rund 1.500 Hilfskassen eine Zulassung als Ersatzkasse beantragen. Heutige Ersatzkassen wie die Techniker Krankenkasse, die Barmer GEK oder die DAK-Gesundheit gingen aus dieser Zeit hervor.

Krankenversicherungsgesetz von 1883
Krankenversicherungsgesetz von 1883

Während des Nationalsozialismus wurde die Selbstverwaltung der Ersatzkassen aufgehoben. Ab 1936 musste sich eine Ersatzkasse auf den Versicherungsschutz entweder für Arbeiter oder Angestellte beschränken und durfte darüber hinaus keine neuen freiwilligen Mitglieder mehr aufnehmen. Freiwillig Versicherte wurden in ausgegründete private Versicherungsvereine überführt. Dies führte dazu, dass in den folgenden Jahren und insbesondere nach dem Zweiten Weltkrieg zunehmend mehr Unternehmen der privaten Krankenversicherungen gegründet wurden. 1939 mussten sich alle selbständigen Handwerker pflichtversichern, 1941 wurden alle Rentenbezieher in der Krankenversicherung (KVdR) übernommen.

Krankenversicherungen nach dem Zweiten Weltkrieg

In der DDR waren von 1947 bis 1990 Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge, Studenten, Fachschüler, freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in der Sozialversicherung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (SV FDGB) pflichtversichert. Der einheitliche Beitragssatz von 20 Prozent des Bruttoeinkommens für die Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung galt für alle Versicherten. Jeweils die Hälfte des Beitrages wurde vom Arbeitgeber und vom Versicherten gezahlt. Die freiberuflichen Ärzte zahlten den vollen Beitrag selbst. Die Krankenversicherung der SV FDGB schloss folgende Leistungen ein:

  • Ambulante und stationäre ärztliche und zahnärztliche Behandlung
  • Versorgung mit Medikamenten, Zahnersatz und anderen Heilmitteln
  • Inanspruchnahme von Kuren und Rehabilitationsmaßnahmen
  • Zahlung von Kranken- und Ausfallgeld
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von 50 Prozent des beitragspflichtigen Bruttolohns für die Dauer von 78 Wochen
  • Ausgleich der Differenz zwischen Krankengeld und 90 Prozent des Nettoverdienstes durch den Arbeitgeber für die Dauer von sechs Wochen
  • Schwangerschafts- und Wochengeld für Schwangere und Mütter
  • Unterstützungszahlungen für die Pflege kranker Kinder und Ehegatten

Selbständige Unternehmer und alle freiberuflich Tätigen (außer Ärzte), Mitglieder der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) und der Produktionsgenossenschaften des Handwerks (PGH) waren in der Staatlichen Versicherung der DDR sozialversichert. Auch hier betrug der einheitliche Beitragssatz 20 Prozent.

[color_box color=“#a8e230″]Nach der Wiedervereinigung wurden von Januar bis Dezember 1991 die bis dahin in der SV FDGB Versicherten in die „Überleitungsanstalt Sozialversicherung“ übernommen. Danach nahmen die gesetzlichen Krankenkassen der BRD die Versicherten auf.
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In der BRD wurde im Jahr 1953 die erste Sozialwahl zur Besetzung der Selbstverwaltungsorgane der Versicherungsträger durchgeführt. Wichtige Stationen bezüglich Zulassungen von Krankenkassen und Neuregelungen im Gesundheitswesen waren folgende:

  • 1958 – Zulassung von Ersatzkassen in West-Berlin
  • 1960 – Zulassung von Ersatzkassen im Saarland
  • 1988 – Regelung der Krankenversicherung nach SGB V
  • 1995 – Einführung der sozialen Pflegeversicherung (SPV)
  • 1996 – Wahlfreiheit für nahezu alle Krankenkassen, Öffnungsrecht für Betriebskrankenkassen
  • 2008 – Beschluss einer grundsätzlichen Revision des Gesundheitswesens durch das Bundeskabinett: Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden von der jeweiligen Krankenkasse an den durch das Bundesverwaltungsamt verwalteten Gesundheitsfonds weitergeleitet. Der Beitragssatz wird auf 15,5 Prozent des Bruttoeinkommens festgelegt. Die Arbeitgeber übernehmen 7,3 Prozent, die Arbeitnehmer 8,2 Prozent. Der Gesundheitsfonds teilt die eingegangenen Beträge den Krankenkassen zu.
  • 2009 – Das „Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ enthält gesundheitspolitische Neuregelungen, wie den Krankengeldanspruch für freiwillig versicherte Selbstständige. Darüber hinaus werden Arzneimittel für neuartige Therapien an entsprechende europäische Verordnungen angepasst.
  • 2009 Allgemeine Versicherungspflicht nach §193 VVG – Ab 1.1.2009 besteht für alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland Krankenversicherungspflicht.

Detaillierte Informationen zu den Gesundheitsreformen in Deutschland sowie zur 2009 eingeführten Versicherungspflicht nach § 193 VVG finden Sie auf weiteren Seiten unserer Kategorie „Wissenswertes“.