Neues Gesetz: Ändern sich Leistungszusage und Abwicklung der PKV?

Gesetzgeber plant Änderungen in der PKV
Gesetzgeber plant Änderungen in der PKV

Der Gesetzgeber hat einen neuen Gesetzesentwurf vorgelegt, der einige Änderungen in der privaten Krankenversicherung (PKV) enthält. Im Fokus stehen hier Abwicklung und Leistungszusagen.

Der Entwurf trägt den Titel Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften.

Abwicklung und Leistungszusage stehen im Fokus

Im Vordergrund des Entwurfs stehen Abwicklung und Leistungszusagen der PKV. In der privaten Krankenversicherung ist es nämlich – im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) – so, dass der Versicherte erst dann einen Anspruch auf die Kostenübernahme hat, wenn die Leistung erbracht wurde. In der GKV sieht es hingegen anders aus. Hier haben Versicherte vor der Inanspruchnahme der Leistung einen Anspruch auf Prüfung und Kostenzusage.

Durch diese Regelung können PKV-Versicherte also im Vorfeld nur bedingt prüfen, ob die Leistung versichert ist und das Versicherungsunternehmen die Erstattung übernimmt. Ausgenommen sind Zahnleistungen. In vielen PKV-Tarifen steht zudem auch, dass vor der Leistungserbringung ein Heilplan und Kostenplan eingereicht werden muss.

Was soll geändert werden?

Der Gesetzesentwurf sieht eine Änderung im Versicherungsvertragsgesetz vor, die nicht nur die private Krankenversicherung betrifft, sondern auch andere Versicherungsbereiche. Die Änderung betrifft beispielsweise die Leistungszusage und beinhaltet die Klausel, dass jeder Versicherungsnehmer vor Beginn einer Heilbehandlung über 2.000 Euro vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes einholen kann. Bei dringlichen Heilbehandlungen soll der Versicherte die Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen erhalten.

Versicherte sollen zukünftig auch eine Einsicht in Gutachten bekommen, die sonst nur Ärzte oder Rechtsanwälte einsehen können. Darüber hinaus sollen auch die Vorgaben zur Kündigung eines Vertrags geändert werden. Die Kündigungsfrist bei einer Beitragsanpassung wird nun also von einem Monat auf zwei Monate erhöht.