Urteil: Krankenkassen müssen Kosten für Cannabis nicht übernehmen

Krankenkassen müssen Kosten für Cannabis nicht übernehmen
Krankenkassen müssen Kosten für Cannabis nicht übernehmen

Auch wenn es keine andere Behandlungsmöglichkeit gibt: die Krankenkassen müssen die Kosten für Cannabis nicht übernehmen. Dies entschied nun das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) kündigte vor wenigen Wochen an (siehe hier), Schwerkranken ab diesem Jahr Haschisch auf Krankenkassen-Kosten zu ermöglichen. Jedoch müssen sich Patienten derzeit noch an Gerichte wenden, wenn sie die Kosten für Cannabis von der Krankenkasse erstattet bekommen wollen. Die zeigt ein aktuelles Beispiel.

Der Fall:

Bei dem Beispiel handelt es sich um einen 50-jährigen Mann, der seine Krankenkasse verklagt hatte, da diese die Kosten für den Erwerb von Medizinal-Cannabisblüten nicht übernehmen wollte. Der Kläger erlitt 1993 eine Hirnblutung und leidet seitdem an schwerer Epilepsie und einer Lähmung beider Arme und beider Beine. Der Patient kann nur wenige Schritte gehen, muss Spezialschuhe tragen und ist ansonsten auf den Rollstuhl angewiesen. Weiterhin leidet der Kläger an einer Stoffwechselerkrankung, die zu kolikartigen Bauchschmerzen führen kann. Zur Schmerzbehandlung und zur Vorbeugung von epileptischen Anfällen konsumiert der 50-Jährige Medizinal-Cannabisblüten, welche er mit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung über eine Apotheke beziehen kann.

Der Kläger begründete seinen Antrag auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse damit, dass die Behandlung mit Medizinal-Cannabisblüten in seinem Fall die einzige medizinisch und ethisch vertretbare Behandlungsmöglichkeit darstelle. Die üblichen Epilepsiemedikamente könne er aufgrund der Stoffwechselkrankheit nicht einnehmen.

Das Urteil:

Trotz der genannten Umstände entschied das Gericht, dass es sich bei den konsumierten Cannabisprodukten nicht um eine von der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmende Leistung handle und gab somit der Krankenkasse Recht. Eine Urteilsbegründung liegt bisher noch nicht vor, doch weist das Gericht in einer Pressemitteilung darauf hin, dass es ein ausschließlich Medizinal-Cannabisblüten enthaltendes Fertigarzneimittel mit der erforderlichen Zulassung nach deutschem Arzneimittelrecht nicht gebe.