Gesetzlichen Krankenkassen ist es nicht erlaubt, unverheirateten Paaren beim Kinderwunsch via künstliche Befruchtung finanziell zu unterstützen. Dies entschied nun das Bundessozialgericht.
Am 18. November 2014 entschied das Bundessozialgericht in Kassel darüber, ob Krankenkassen auch unverheirateten Paaren beim Kinderwunsch via künstliche Befruchtung finanziell unterstützen dürfen. Das Urteil lautet: Nein – gesetzlichen Krankenkassen ist es nur erlaubt, verheirateten Paaren einen finanziellen Zuschuss zu gewährleisten. Paare ohne Trauschein müssen selbst zahlen.
Kostenübernahme nur mit Trauschein
In Deutschland sind mehr als sechs Millionen Menschen ungewollt kinderlos. Wenn eine Schwangerschaft auf natürlichem Weg nicht funktioniert, lautet die Alternative künstliche Befruchtung. Doch die Verfahren der Reproduktionsmedizin sind teuer. Krankenkassen dürfen bis zu 75 Prozent der Kosten übernehmen – doch nur gegen Vorlage eines Trauscheins, wie das Bundessozialgericht in Kassel nun festlegte.
Anlass für das Urteil war ein seit 2012 andauernder Streit zwischen der Krankenkasse BKK VBU und dem Gericht. Die Betriebskrankenkasse aus Berlin wollte auch ihren unverheirateten Mitgliedern einen finanziellen Zuschuss für eine künstliche Befruchtung ermöglichen. Begründet wurde die Entscheidung des Gerichts damit, dass die Ehe „den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung als eine nichteheliche Partnerschaft“ trage und das Gesetz die Ehe als Grundlage für die Bezuschussung einer künstlichen Befruchtung klar formuliere.
Wer bekommt Geld?
Eine künstliche Befruchtung ist mit verschiedenen medizinischen Methoden möglich. Die Insemination ist die weitverbreitetste Methode. Dabei wird das Sperma des Mannes mit medizinischen Instrumenten in die Gebärmutter der Frau eingeführt. Eine weitere Möglichkeit ist die In-vitro-Fertilisation (IVF), bei der die Befruchtung im Reagenzglas stattfindet. Trotz der beachtlichen Kosten von etwa 4.500 Euro setzten im Jahr 2012 51.000 Frauen auf eine IVF, was ohne eine Unterstützung der Krankenkassen kaum möglich gewesen wäre. In der Regel beteiligen sich die Kassen an bis zu drei Schwangerschaftsversuchen.
Doch die Kosten werden nur bei bestimmten Voraussetzungen übernommen: Die Ei- und Samenzelle stammt vom Paar, die Frau ist höchstens 40, der Mann höchsten 50 Jahre und beide mindestens 25 Jahre alt. Und nach dem nun gefällten Urteil muss das Paar verheiratet sein – ein herber Rückschlag für alle unverheirateten Paare mit Kinderwunsch.