Kind krankenversichern – Darauf müssen Sie unbedingt achten

Vorsicht ist bei Neuverträgen geboten
Vorsicht ist bei Neuverträgen geboten

Die richtige Versicherung für sein neugeborenes Kind zu finden, ist mitunter gar nicht so einfach. Hier müssen Sie schon etwas genauer hinsehen.

Sicher, bei der gesetzlichen Krankenversicherung muss man sich lediglich für die passende Krankenkasse entscheiden. Bei Privatversicherten ist das Ganze allerdings etwas komplizierter. Hier müssen Sie schon auf einiges achten.

Wichtiges bei bestehender privater Krankenversicherung

Wenn ein Elternteil privat krankenversichert ist, besteht gem. §198 VVG Abs. 1 ein Rechtsanspruch darauf, das Kind in die Versicherung des Elternteils einzubeziehen. Der Versicherer darf dabei keine Risikozuschläge erheben oder Wartezeiten ansetzen. Voraussetzung ist, dass die Anmeldung zur Versicherung bis spätestens zwei Monate nach dem Geburtstermin erfolgt. Der Versicherungsschutz gilt dann rückwirkend.

In der Regel werden die Kinder über einen Unisex-Tarif nachversichert. Inwieweit das möglich ist, hängt aber vom jeweiligen Einzelfall ab. Wenn für die Eltern bereits ein Unisex-Vertrag besteht, ist die Frage schnell beantwortet. Hier gibt es keine Probleme. Genauer hinsehen muss man allerdings, wenn die Eltern über geschlechtsdifferenzierte Verträge versichert sind.

Vorsicht bei Neuverträgen

Zunächst einmal muss sichergestellt werden, dass die Nachversicherung nicht in einem Neuvertrag mit einem vorgeschriebenen Unisex-Tarif geregelt ist (§ 198 Abs. 1 VVG). Ist dies der Fall, muss der Versicherer die Versicherungsanfrage in jedem Fall annehmen (Kontrahierungszwang). Dank dieser Regelung ist es möglich, das Kind als Gefahrperson in den Versicherungsvertrag der Eltern miteinzubeziehen. Diese Qualifizierung kommt daher, dass die Eltern hier mit ihrer Fürsorge- und Gesundheitsvorsorgepflicht ein Risiko auf sich nehmen, das abgesichert werden muss.

Bisex-Verträge sind zwar grundsätzlich möglich, jedoch nur dann, wenn sie keine Mehrleistungen aufweisen. In diesem Fall könnten die Kinder nicht mehr über die Versicherung der Eltern mitversichert werden. Wenn es Mehrleistungen gibt, würde es sich um einen ganz neuen Vertrag handeln.