Zahlreiche Versicherer passen für das nächste Jahr die Beiträge zur privaten Krankenversicherung (PKV) an. Wie soll man als Versicherter am besten darauf reagieren?
In vielen Fällen ist diese Anpassung mit einer Beitragserhöhung verbunden. Kunden erhalten derzeit die Beitragsrechnungen für das kommende Jahr und sind nun unsicher, wie sie sich verhalten sollen. In diesem Fall ist aktives Handeln empfehlenswert. Denn nur so lassen sich die höheren Beiträge reduzieren.
Neufassung im Versicherungsvertragsgesetz
Im Jahr 2008 wurde der Paragraf 204 im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) neu gefasst. Er ist zusammen mit Paragraf 6.2 der Versicherungsvertragsgesetz-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) ideal für privat Krankenversicherte. Es besagt nämlich, dass Verbraucher innerhalb der Gesellschaft den Tarif wechseln oder zu einem anderen Versicherer gehen können. In der Praxis ergeben sich allerdings noch einige Hürden.
Pflichten für die Versicherer
Der Versicherer ist grundsätzlich verpflichtet, dem Kunden mindestens einen Monat vor der Beitragsanpassung über die Änderung zu informieren. In dem Informationstext muss zudem der Hinweis auf das Recht auf einen Tarifwechsel nach Paragraf 204 VVG enthalten sein. Der Anbieter sollte den Versicherten auch über günstigere Tarifangebote für den speziellen Versicherungsfall aufklären. Der Paragraf 6, Absatz 2 VVG-InfoV sieht den Hinweis des Versicherten von bis zu zehn Alternativ-Vorschlägen zum Standardtarif oder Basistarif vor.
Wann kommt es zu einer erneuten Gesundheitsprüfung?
Aber wie sieht es eigentlich mit der Gesundheitsprüfung aus? Ganz einfach: Eine erneute Gesundheitsprüfung ist nur dann nötig, wenn in dem neuen Tarif mehr Leistungen als im alten Tarif vereinbart sind.
Um Risikozuschläge zu vermeiden, sollten Sie einfach Mehrleistungen aus dem Versicherungsschutz ausschließen. Am besten fragen Sie Ihren Versicherer direkt, welche Mehrleistungen oder Minderleistungen bei dem jeweiligen Tarif zu berücksichtigen sind.