Urteil: Zahnzusatzversicherung darf Patientenakte anfordern

Versicherer darf Patientenakte anfordern
Versicherer darf Patientenakte anfordern

Eine Zahnzusatzversicherung greift dann, wenn die GKV keine Kosten erstattet. Die Kostenerstattung kann aber auch unter bestimmten Bedingungen verwehrt werden. Dazu gibt es nun ein Urteil.

Das Oberlandesgericht München entschied nämlich, dass sich die Zusatzversicherung nach dem Behandlungsbericht bzw. der Patientenakte richten darf.

Fall beschäftigt sich mit Auskunftspflicht des Klägers

Im Mittelpunkt des Falls stand die Auskunftspflicht des Klägers. Der Versicherer warf dem Kläger vor, dass seine Zähne bereits vor dem Abschluss des Zusatzversicherungsvertrags und der Wartezeit fehlten bzw. beschädigt waren. Er verweigerte jedoch die Kostenübernahme. Das Unternehmen forderte daraufhin die Patientenakte mit den Daten von einem Jahr vor dem Vertragsabschluss an. Zahnarzt und Kläger wollten die Akte aber nicht herausgeben. Das Oberlandesgericht entschied nun zugunsten des Versicherers.

Liegt ein Versicherungsfall vor?

Das Gericht begründete das Urteil damit, dass der Versicherer nicht immer eindeutig entscheiden kann, ob es sich um einen Versicherungsfall handelt. Der Fall konnte in dieser Situation lediglich durch die Einsicht in die Patientenakte geklärt werden. Dies sei auch im Sinne des Versicherten.

Das Gericht ließ den Einwand des Klägers nicht gelten, dass er nur auf konkret gestellte Fragen antworten müsse. Die Herausgabe der Daten sei zudem kein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Zahnärztliche Daten enthalten außerdem keine sensiblen Daten, wie das bei Patientenaktien des Hausarztes denkbar sein kann.