Krankenkassen-Zusatzbeitrag liegt 2015 bei 0,9 Prozent

Zusatzbeitrag liegt 2015 bei 0,9 Prozent
Zusatzbeitrag liegt 2015 bei 0,9 Prozent

Aufgrund eines neuen Gesetzes bekommen Krankenkassen ab 2015 mehr Freiheiten bei der Bemessung ihrer Beiträge. Damit kann es ab Januar 2015 zu höheren Kostenbelastungen für Versicherte kommen.

Am 1. Januar sinkt der Beitragssatz von 15,5 auf 14,6 Prozent. Da dieser Betrag den meisten Kassen voraussichtlich nicht ausreichen wird, können sie individuelle Zusatzbeiträge erheben, die prozentual aus dem Einkommen der Versicherten errechnet werden.

Auf Wechselmöglichkeiten muss hingewiesen werden

Versicherte genießen in Zusammenhang mit der Neuregelung ein Sonderkündigungsrecht. Geregelt ist es über das fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V), § 175, Abs. 4. Krankenkassen sind demnach verpflichtet, ihre Mitglieder vor der Erhebung von Zusatzbeiträgen schriftlich zu informieren. Darüber hinaus muss jeder Versicherte über die Höhe des „durchschnittlichen Beitragssatzes“ informiert werden. Er wird jährlich vom Bundesgesundheitsministerium bestimmt. Auf Wechselmöglichkeiten muss immer hingewiesen werden, wenn der höhere Zusatzbeitrag den durchschnittlichen Beitragssatz übersteigt.

Rechtzeitig handeln und Tarife vergleichen

Das Sonderkündigungsrecht gilt bis zum Ende des ersten Monats, ab dem der Zusatzbeitrag erhoben wird. Wirksam wird es mit dem Ende des übernächsten Monats. Wenn die Krankenkasse ihrer Informationspflicht zu spät nachkommt, gilt das Sonderkündigungsrecht auch noch nach dem ersten Monat.

Weiterhin gibt es das Recht auf eine reguläre Kündigung. Sie ist zu jedem Monatsende möglich. Die Frist liegt jeweils bei zwei Monaten. Voraussetzung ist, dass der Versicherte mindestens 18 Monate bei der Kasse war. Weiterhin darf es sich nicht um einen Wahltarif mit einer festgelegten Bindungsdauer handeln. Wichtig ist dabei, dass Sie sich vor dem Wechsel der Krankenkasse intensiv mit verschiedenen Tarifen beschäftigen und die verschiedenen Leistungen vergleichen.